Eigentümer und Verantwortlicher

ARIS – ALL RISK INSURANCE SERVICE
Versicherungsmakler und Vermögensberatungs Ges.m.b.H.

Wiener Straße 134

3400 Klosterneuburg

Tel: +43 (0)2243 / 259 52

Fax: +43 (0)2243 / 259 52 – 12

E-Mail: office@aris.at

 

Handelsgericht Korneuburg, FN 142953a

UID-Nr.: ATU60502511

DVR: 0861090

GISA-Zahl 14549908 – Gewerbliche Vermögensberatung mit den Berechtigungen nach § 1 Z 20 Wertpapieraufsichtsgesetz als vertraglich gebundener Vermittler und Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

GISA-Zahl 14556623 – Versicherungsvermttlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

 

Beschwerdestelle: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, 1010 Wien, Stubenring 1

Rechtliche Hinweise

Wichtiger Hinweis: Ein vertraglich gebundener Vermittler ist ein gewerberechtlich selbständiges Unternehmen. Es handelt sich nicht um eine Zweigstelle, Filiale oder Vertretung der Bank. Der Vermittler wird niemals Kundengelder entgegennehmen, auch nicht zur Weiterleitung an die Bank oder an den Kunden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen: 

beschlossen vom Bundesgremium der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten am 07.03.2001

Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in privaten, betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren. Der VM leistet nach dem Makler-Gesetz, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und einem mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung der Geschäftsstelle.

1. Pflichten des Versicherungsmaklers (VM)
1.1. Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des VK über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen.
1.2. Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen Entgelt-Vereinbarung für den erhöhten Aufwand.
Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie, insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten etc.
1.3. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen, etc.) und Z. 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) Makler-Gesetz verpflichtet. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
1.4. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28. Z. 6 (Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) Makler-Gesetz verpflichtet.
1.5. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt der automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.

2. Pflichten des Versicherungskunden (VK)
2.1. Der VK wird alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen und für den VM für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekannt geben. Ebenso wird er alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung usw., dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt geben.
Der VK hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch den VM oder Versicherer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
2.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.
2.3. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind. Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
2.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten auf Grund des Gesetztes und Versicherungsbedingungen in Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

3. Sonstiges
3.1. Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn.
3.2. Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten – für Verbraucher von 3 Jahren – nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen, längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des schadenbegründenden Sachverhalts.
3.3. Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
3.4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

4. Entgeltanspruch
im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die Provision, darüber hinaus steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt und nach 1.2, 1.3 und 1.4 ein angemessenes Entgelt durch den VK zu.

5. Örtlicher Geltungsbereich
5.1. Der Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
5.2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des VM.
5.3. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM – bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung – anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

6. Abweichende Vereinbarungen
Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB.

Risikoanalyse:
Der VM hilft seinen Kunden, die Risiken, denen er ausgesetzt ist, zu erkennen und sie zu analysieren. Dabei prüft der VM unter Berücksichtigung aller individuellen Gegebenheiten, gegen welche Gefahren vorgesorgt werden muss und ob eine Versicherung in jedem Fall zweckmäßig ist. Hauptziel der Analyse ist es, sicher zu stellen, dass nicht zu viel, aber nicht zu wenig versichert wird.

Vertragsgestaltung:
Die Vertragsgestaltung ist eine typische Dienstleistung des VM. Der VM achtet darauf, dass die jeweiligen Versicherungsverträge derart abgefasst sind, dass sie auch den tatsächlichen Bedürfnissen des Kunden entsprechen.
Die letzte Entscheidung über Höhe der Versicherungssumme, Vertragsdauer, Wahl der Versicherungsgesellschaft usw. bleibt dem Kunden überlassen.

Beratung:
Der VM ist befugt, seine Kunden in allen Angelegenheiten der von ihm vermittelten oder beim Kunden bereits laufenden Versicherungsverträge zu beraten.

Vertragsvermittlung:
Die Herbeiführung des Abschlusses von Versicherungsverträgen ist eine wichtige Aufgabe des VM. Da er nicht an bestimmte Versicherungsgesellschaften gebunden ist, wird er die verschiedenen Risiken unter Umständen bei verschiedenen Gesellschaften versichern – und zwar jeweils dort, wo seiner Sachkenntnis nach ein günstiges Preis-Leistungsverhältnis und eine reibungslose Vertragsabwicklung gewährleistet sind.

Betreuung:
Die Betreuung durch den VM entlastet seine Kunden weitgehend von zeitraubender Abwicklungs- und Verwaltungsarbeiten. Sein besonderes Augenmerk gilt der laufenden Anpassung des Versicherungsschutzes an veränderten Risiko- und Marktverhältnisse.

Schadensregulierung:
Die Schadensregulierung ist eine weitere wichtige Dienstleistung des VM. Er verhandelt im Schadensfall mit der Versicherungsgesellschaft, sucht gegebenenfalls Sachverständige aus und wickelt den Schaden bis zur Entschädigung ab.