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Information nach Offenlegungsverordnung 2019/2088

Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken nach Art. 3 und 4 der VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Link zur EU-Verordnung

 

Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken

Gemäß der Offenlegungsverordnung versteht man unter Nachhaltigkeitsrisiko ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potentiell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken sind: Vermehrtes Auftreten von Naturkatastrophen, Verlust der Biodiversität, Rückgang der Schneedecke, extreme Trockenheit, etc…. Nachhaltigkeitsrisiken können sich bei einer Veranlagung in den bekannten Risikokategorien wie etwa dem Bonitätsrisiko, dem Risiko des Totalverlustes und dem Kursrisken manifestieren. 

Als Nachhaltigkeitsfaktoren werden Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung definiert. Darunter fällt zum Beispiel der Klimaschutz, der Schutz der Biodiversität, die Einhaltung anerkannter arbeitsrechtlicher Standards, eine angemessene Entlohnung, Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption etc….

Nachhaltigkeitsrisiken werden bei all unseren unternehmerischen Tätigkeiten berücksichtigt und finden ständige Beachtung.

 

Strategie zur Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Wir verfolgen eine eigenständige Nachhaltigkeitsstrategie, in deren Rahmen wir die möglichen nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen so gut wie möglich berücksichtigen. Dabei beziehen wir denkbare Entwicklungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung, die tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnten, so gut es geht mit ein. Insbesondere berücksichtigen wir dabei die Achtung von Menschenrechten und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Durch ein umfassendes und qualifiziertes Schulungs- und Weiterbildungsangebot stellen wir sicher, dass unsere Berater Investmentprodukte auch hinsichtlich Nachhaltigkeitsaspekten beurteilen können. So können unseren Kunden mit entsprechenden Nachhaltigkeitspräferenzen geeignete Produkte empfohlen werden. Die zur Verfügung gestellten Informationen umfassen aktuelle Produktkenntnisse, rechtliche und fachliche Grundlagen sowie aufsichtsrechtliche Entwicklungen.

Im Rahmen unseres Wunsch- und Bedürfnistests versuchen wir zielgerecht auf Nachhaltigkeitsfaktoren hinzuweisen. Bei der Auswahl von nachhaltigen Anlageprodukten überprüfen wir nicht nur die zur Verfügung gestellten Informationen über das jeweilige Produkt, sondern achten auch darauf, ob der Anbieter Nachhaltigkeitskriterien angemessen berücksichtigt. Zu den wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen zählen wir Beeinträchtigungen der 17 globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen. Diese umfassen ökonomische, ökologische und soziale Entwicklungsaspekte. Kern der Agenda 2030 sind 17 Nachhaltigkeitsziele, die Sustainable Development Goals.

Produktpartner, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, beziehen wir – je nach Kundenwunsch – nicht in unsere Empfehlungen mit ein.

Die Identifizierung der Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt bei Finanzprodukten im Sinne der Offenlegungsverordnung in erste Linie durch den Produkthersteller mittels vorvertraglicher Informationen. In der Anlageberatung wird auf diese Informationen des Produktherstellers zurückgegriffen. Im Zuge des Beratungsgespräches wird der Kunde über die zu erwartenden Auswirkungen auf die Rendite der angebotenen Finanzprodukte informiert.

Ergänzend zu den vorvertraglichen Informationen vom Produkthersteller sind wir bestrebt, durch Medienberichterstattung nachteilige Auswirkungen von Investitionen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu erkennen. Sollten wir substanzielle Beeinträchtigungen der obengenannten Faktoren feststellen, werden wir darauf reagieren. Da aber die Regelungen der Offenlegungsverordnung erst seit 10.03.2021 zur Anwendung kommen, haben wir bis dato noch keine konkreten Kriterien zu Nachhaltigkeitsfaktoren oder Schwellwerten, welche die Auswirkung von Nachhaltigkeitsrisiken für die Auswahl von Finanzprodukten betreffen, in der Anlageberatung festgelegt.

 

Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik

Wir stellen im Rahmen unserer Vergütungspolitik sicher, dass weder unsere Berater noch unsere sonstigen Mitarbeiter in einer Weise vergütet oder bewertet werden, die mit unserer Pflicht, im bestmöglichen Interesse von Kunden zu handeln, kollidiert. Es werden durch unsere Vergütungspolitik keine Anreize gesetzt, Investments zu vermitteln oder zu halten, die nicht der Anlagestrategie des Kunden entsprechen. Die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Veranlagung haben keinerlei Einfluss auf die Vergütungshöhe des Produktes.

 

Vorvertragliche Information nach Art. 6 Abs. 1 der VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Link zur EU-Verordnung

 

Wir berücksichtigen bei all unseren Tätigkeiten im Bereich der Finanzdienstleistungen die wichtigsten negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren Umwelt, Soziales und Unternehmensführung. Wir legen großen Wert auf die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Schon heute berücksichtigen wir die Entwürfe der Europäischen Aufsichtsbehörden für die zukünftigen technischen Regulierungsstandards, die voraussichtlich erst 2022 verbindlich in Kraft treten werden. Inhalte, Bewertungsmethoden und Darstellung der wichtigsten Nachhaltigkeitsauswirkungen dienen uns als Orientierung.

Nachhaltigkeitsrisiken werden entsprechend den Anlagezielen des Kunden in die Beratung mit einbezogen. Für die Identifizierung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Anlageberatung werden wir die Berichterstattung und vorvertraglichen Informationen von Produktgebern zu den nicht finanziellen Risiken berücksichtigen.

Gegenwärtig liegen keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse für die zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der von uns beratenen oder vermittelten Finanzprodukte vor. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass sich Nachhaltigkeitsrisiken negativ auf die Rendite von Finanzprodukten auswirken.

Da sich aktuell gesicherte Informationsquellen zur Beurteilung der Nachhaltigkeitseinstufungen von Produkten noch in der Entwicklung befinden, ist von uns eine Bewerbung ökologischer und/oder sozialer Merkmale für konkrete Anlageprodukte zum aktuellen Zeitpunkt nicht beabsichtigt. Mit der von uns angebotenen Anlageberatung oder Anlagevermittlung wird keine nachhaltige Investition angestrebt. Entsprechend sind weitergehende Transparenzvorgaben aus Art. 8 und 9 für uns nicht relevant. Ebenso wenig wird mit von uns vermittelten oder beratenen Anlageprodukten eine direkte Reduzierung der CO2-Emissionen angestrebt.